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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06   

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https://dejure.org/2006,16048
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06 (https://dejure.org/2006,16048)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.06.2006 - L 11 KA 6/06 (https://dejure.org/2006,16048)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - L 11 KA 6/06 (https://dejure.org/2006,16048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honorarrückforderung einer Krankenkasse gegenüber einem Arzt auf Grund der Überschreitung der gesetzlichen Punktmengengrenze ; Möglichkeit einer nachträglichen Honorarberichtigung; Kenntnis der Vertragszahnärzte über die Degressionsregelung; Berufung auf Vertrauensschutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Die genannten Vorschriften verdrängen in ihrem Anwendungsbereich gemäß § 37 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB X), vgl. BSGE 74, 44; 89, 90).

    Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt in Anlehnung an die im Sozialrecht für die Verjährung von Sozialleistungen (§ 45 Abs. 1 SGB I), Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) und Erstattungsansprüchen (§ 27 Abs. 2 SGB IV, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 113 Abs. 1 SGB X) geltende Verjährungsfrist von vier Jahren eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die Beanstandung dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (BSG SozR 3-5535 § 119 Nr. 1; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1), wobei das BSG ausdrücklich ausführt, es handele sich um "die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht z.B. für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt" (BSGE 89, 90, 103).

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur - individuell

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Es hat gemeint, die Entscheidung des BSG vom 30.06.2004 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 11) sei auch in diesem Fall einschlägig, so dass die Beklagte dem Vertrauensschutz des Klägers habe Rechnung tragen müssen.

    Zahlungen an den Vertragszahnarzt haben nur vorläufigen Charakter; bis zum Ablauf der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen muss der Vertragszahnarzt mit einer nachträglichen Prüfung und Berichtigung rechnen (BSG SozR 3-5555 § 32 Nr. 1; SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Berichtigungsbefugnis besteht unabhängig davon, welcher Sphäre der zu Unrichtigkeit des Honorarbescheides führende Fehler zuzurechnen ist und gilt auch für die Umsetzung der Vorschriften über die Honorarminderung wegen eines degressiven Punktwertes gemäß § 85 Abs. 4b ff. SGB V (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B

    Ausschlussfrist für Prüf- und Berichtigungsbescheide

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Von dieser Kenntnis der Vertragszahnärzte über die Degressionsregelung geht ersichtlich auch das BSG in seinem Urteil vom 27.04.2005 (a. a. O.) aus, wenn es ausführt, die Vertragszahnärzte hätten spätestens ab dem 22. März 1997 damit rechnen müssen, dass die Degressionsregelung nur bis Ende des ersten Halbjahres 1997 gelten und entsprechend der in § 85 Abs. 4b SGB V angelegten Grundstruktur "pro rata temporis" die Punktmengengrenze von 175.000 Punkten für diesen Zeitraum maßgeblich sein werde.

    Das BSG hat im Beschluss vom 27.04.2005 (B 6 KA 46/04 B) dargelegt, dass es zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Fristbeginn auf das Ergehen des zu berichtigenden Quartalsbescheides abgestellt habe, diese Entscheidungen aber quartalsbezogene Korrekturen des Honorars betroffen hätten.

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide fest (das LSG Schleswig konzediert in seinem Urteil vom 28.06.2005 - L 4 KA 9/05, dass gewichtige Gründe für diese Fristberechnung sprechen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Das BSG fordert für eine sachlich-rechnerische Berichtigung nur, dass aufgrund entsprechender Hinweise hinreichend deutlich ist oder sich zumindest aus den dem Vertragszahnarzt bekannten Gesamtumständen hinreichend deutlich ergibt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang sich die KZV auf die Vorläufigkeit des Bescheides berufen will (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Die genannten Vorschriften verdrängen in ihrem Anwendungsbereich gemäß § 37 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB X), vgl. BSGE 74, 44; 89, 90).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R

    Vertragszahnarzt - Vollzug - Vorschriften zum degressiven Punktwert -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Vielmehr kommen die in § 85 Abs. 4b SGB V (in der bis 30.06.1997 geltenden Fassung) für ein Kalenderjahr genannten Punktmengengrenzen entsprechend dem verkürzten Geltungszeitraum der Norm nur zeitanteilig zur Anwendung, so dass die Punktmengengrenze für das Jahr 1997 maximal 175.000 Punkte beträgt (BSG Urt. v. 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 57/94

    Honorarbegrenzung für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt in Anlehnung an die im Sozialrecht für die Verjährung von Sozialleistungen (§ 45 Abs. 1 SGB I), Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) und Erstattungsansprüchen (§ 27 Abs. 2 SGB IV, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 113 Abs. 1 SGB X) geltende Verjährungsfrist von vier Jahren eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die Beanstandung dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (BSG SozR 3-5535 § 119 Nr. 1; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 27/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
    Das BSG hat zwar in den Urteilen vom 30.06.2004 (SozR4-2500 § 85 Nr. 11) und 08.02.2006 (B 6 KA 27/05 R) entschieden, dass die ursprüngliche Berechnung der Degressionsminderung zu Lasten der Zahnärzte nur unter Beachtung ihres Vertrauensschutzes korrigiert werden darf und dass insoweit im Rahmen des Berichtigungsverfahrens die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 10. Buch Sozialgesetzbuch entsprechend heranzuziehen sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2002 - L 11 KA 146/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines zur vertragszahnärztlichen Versorgung

  • SG Düsseldorf, 14.05.2014 - S 2 KA 352/12

    Ärztliche Vergütung für eine weitergehende therapeutische Maßnahme (PTCA) im

    Das ist im Bereich der Massenverwaltung, zu der auch die vertragsärztliche Honorarverteilung gehört (LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - L 11 KA 6/06 -), ausgeschlossen.
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